Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Erdgas-Anschlussvertrag 

1. Erdgasanschluss

1.1 Anschluss an das Erdgas-Verteilnetz
Die Erdgas Einsiedeln AG schliesst die Anlagen des Hauseigentümers an das Erdgashauptleitungsnetz an.

Der Hauseigentümer erstellt die Hausanschlussleitung ab Hauptlei-tung bis und mit Hauptabstellarmatur und Zähler im Gebäude nach Vorgaben der Erdgas Einsiedeln AG.

Vor Beginn von Bau- und Grabarbeiten sowie bei grösseren Gartenarbeiten ist die Lage von Gas- und anderen Werkleitungen zu erheben.

2. Anschlussbedingungen

2.1 Ort des Anschlusses
Die Erdgas Einsiedeln AG legt den Ort der Verbindung der Hausanschlussleitung mit dem Hauptleitungsnetz in Absprache mit dem Kunden fest.

2.2 Bauliche Ausführung
Die Erdgas Einsiedeln AG legt die Art der Ausführung, die Leitungs-führung, die Rohrdimension, die Hauseinführung sowie den Standort des Erdgaszählers fest.

Dabei nimmt sie, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, Rücksicht auf die Kundeninteressen.

Für ein und dieselbe Liegenschaft wird in der Regel nur ein Anschluss erstellt.

2.3 Gemeinsamer Anschluss
Die Erdgas Einsiedeln AG ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.

In diesem Fall hat sich die Erdgas Einsiedeln AG angemessen an den Kosten der Hausanschlussleitung zu beteiligen.

Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung der Erdgas Einsiedeln AG nicht befugt, Anlagen Dritter an das Netz oder seine Anlagen anzuschliessen.

3. Dienstbarkeiten, Zutrittsrecht

3.1 Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigte erteilen der Erdgas Einsiedeln AG kostenlos das Durchleitungsrecht im Sinne von Art. 691 f. ZGB für gemeinsame Leitungen.

Die Erdgas Einsiedeln AG ist berechtigt, diese Durchleitungsrechte auf eigene Kosten im Grundbuch eintragen zu lassen.

3.2 Der Erdgas Einsiedeln AG ist der Zutritt zu den Hausinstallationen und Messeinrichtungen zu angemessener Zeit, in dringenden Fällen jederzeit, zu gestatten.

4. Eigentumsverhältnis
Die Hauszuleitung ab Anschluss an die Hauptleitung inkl. Anbohrventil mit Strassengarnitur, Hauseinführung und Hauptabstellarmatur ist Eigentum des Hauseigentümers.

5. Messeinrichtungen
Die notwendigen Zähler für die Messung des von der Erdgas Einsiedeln AG oder von Dritten gelieferten Erdgases werden von der Erdgas Einsiedeln AG bereitgestellt, gewartet und bleiben in ihrem Eigentum.

Der für die Messeinrichtungen erforderliche Raum wird vom Hauseigentümer kostenlos zur Verfügung gestellt.

Dieser erstellt nach Massgabe der von der Erdgas Einsiedeln AG gelieferten Angaben auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen und die notwendigen Schutzvorrichtungen. 

6. Unterhalt und Erneuerung der Anlagen
Notwendige Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den Anschlussleitungen gemäss Ziff. 4 sind durch den Hauseigentümer nach Vorgaben der Erdgas Einsiedeln AG auszuführen.

7. Entgelt/Kosten

7.1 Anschlussbeitrag
Für den Aufwand der Erdgas Einsiedeln AG für die Transportleitung, die Hauptleitungen und die Druckreduzier- und Messstationen leistet der Hauseigentümer einen einmaligen Anschlussbeitrag.

Dieser bemisst sich nach der installierten Leistung in kW und ist im Preisblatt für Erdgas und Erdgasanschlüsse geregelt.

Bei bestehenden Anschlüssen wird dieser Anschlussbeitrag auch beim Ausbau der installierten Leistung erhoben.

7.2 Erstellen der Hauszuleitung
Die Kosten der Hauszuleitung, inkl. Anbohrventil an der Hauptleitung, Hauseinführung und Hauptabstellarmatur inkl. Grabarbeiten gehen zu Lasten des Hauseigentümers.

7.3 Stilllegung der Hauszuleitung
Wird eine Hauszuleitung nicht mehr benützt, wird sie durch die Erdgas Einsiedeln AG auf Kosten des Hauseigentümers an der Hauptleitung abgetrennt.

7.4 Anpassung des Hausanschlusses
Verursacht der Hauseigentümer infolge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Änderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so geht der daraus entstehende Aufwand zu seinen Lasten.

7.5 Aufwand der Erdgas Einsiedeln AG
Der Aufwand der Erdgas Einsiedeln AG bemisst sich nach den entstandenen Kosten sowie einem angemessenen Deckungsbeitrag.

7.6 Zahlungsmodalitäten
Die Anschlussgebühren und weitere Leistungen der Erdgas Einsiedeln AG sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

8. Gewährleistung des Hauseigentümers
Der Hauseigentümer erstellt den Hausanschluss fachgerecht nach Vorgaben der Erdgas Einsiedeln AG.

Die Gewährleistungspflicht der Erdgas Einsiedeln AG im Zusammenhang mit dem Hausanschluss wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

Erdgaslieferungsvertrag

9. Leistungen der Erdgas Einsiedeln AG
Die Erdgas Einsiedeln AG liefert dem Bezüger Erdgas.

Das Lieferverhältnis beginnt mit Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit dem Anschluss der Anlage an das Hauptleitungsnetz oder mit dem Bezug von Erdgas.

10. Übergabestelle
Die Erdgasübergabestelle befindet sich nach der Hauptabstellarmatur beim Zähler.

11. Erdgaslieferung

11.1 Regelmässigkeit der Erdgaslieferung
Die Erdgas Einsiedeln AG liefert das Erdgas in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Druck-Toleranzen.

Die Beschaffenheit und Qualität richtet sich nach der Anlieferung an die Erdgas Einsiedeln AG.

11.2 Unmöglichkeit der Lieferung
Die Erdgas Einsiedeln AG hat das Recht, ohne weitere Kostenfolge die Lieferung von Erdgas bei höherer Gewalt, ausserordentlichen Ereignissen, Betriebsstörungen, Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Lieferengpässen oder auf Grund behördlich angeordneter Massnahmen vorübergehend einzuschränken oder einzustellen.

11.3 Andere Gründe zur Verweigerung der Erdgaslieferungen
Die Erdgas Einsiedeln AG ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Erdgas zu verweigern:

1. wenn Installationen erstellt oder Apparate verwendet werden, die nicht den Vorschriften bzw. den mit der Erdgas Einsiedeln AG getroffenen Vereinbarungen entsprechen;

2. bei widerrechtlichem Erdgasbezug;

3. bei Defekten, die nicht unverzüglich behoben werden können oder bei denen Unfälle zu befürchten sind;

4. bei Verweigerung des Zutritts zu Räumen, in denen Gaseinrichtungen montiert sind;

5. wenn der Bezüger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

6. bei anderweitiger Zuwiderhandlung gegen sonstige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11.4 Zahlungspflichten des Bezügers bei Unterbrechungen der Erdgaslieferung
Die Einstellung der Erdgasabgabe aus den in Ziff. 11.2 und 11.3 erwähnten Gründen befreit den Bezüger nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber der Erdgas Einsiedeln AG.

Der Bezüger kann daraus auch keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art begründen.

12. Netzkapazität
Falls der Bezüger seine installierte KW-Leistung derart erhöht, dass hieraus Auswirkungen in den vorgelagerten Netzen und Anlagen der Erdgas Einsiedeln AG und Dritter entstehen, muss der erforderliche Aufwand für den allfälligen Ausbau vertraglich geregelt werden.

Dabei ist die Erdgas Einsiedeln AG nicht verpflichtet, das Netz auszubauen.

13. Messeinrichtungen

13.1 Messung des Erdgasverbrauches
Für die Feststellung des Erdgasverbrauchs sind die Angaben der Zähler massgebend.

Bei festgestellter Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Erdgasbezug soweit möglich aufgrund der daraufhin erfolgten Prüfung ermittelt.

Lässt sich das Mass der Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Kundenangaben durch die Erdgas Einsiedeln AG festgelegt. Dabei ist bei bestehenden Anlagen vom Verbrauch in vorausgegangenen Zeitperioden unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderung der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse auszugehen.

13.2 Zählerablesung durch den Bezüger
Die Erdgas Einsiedeln AG kann den Bezüger veranlassen, die Zählerablesung selbst vorzunehmen und die festgestellten Werte der Erdgas Einsiedeln AG zu melden.

13.3 Beanstandungen
Wegen Beanstandungen der Messung darf der Bezüger die Zahlung der Rechnungen und die Leistung von Akontozahlungen nicht verweigern.

13.4 Nachprüfung
Der Bezüger kann eine Prüfung des von der Messeinrichtung ermittelten Werts verlangen. Ergibt die Prüfung die Richtigkeit der Messwerte, so hat er die Kosten für Prüfung und Umtriebe zu tragen.

Eine Abweichung der Angaben des Gaszählers von +/- 5 % wird von den Vertragsparteien toleriert.

Bei grösseren Abweichungen ist der Durchschnitt der entsprechenden Semesterrate des Vorjahres zu verrechnen. Wenn dies nicht möglich ist, wird nach den Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) verrechnet.

14. Bau, Betrieb, Unterhalt der Anlagen

14.1 Gasleitsätze
Die Anlagen haben den jeweils geltenden Gasleitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zu entsprechen und dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Installateure erstellt oder geändert werden.

14.2 Unterhalt und Versicherung
Unterhalt und Versicherung sowie die Kosten allfälliger Erweiterungen und Abänderungen der kundeneigenen Installationen gehen zu Lasten des betreffenden Eigentümers.

14.3 Mängel
Festgestellte Mängel an den Installationen sind der Erdgas Einsiedeln AG unverzüglich zu melden.

14.4 Verhalten bei Störungen
Störungen und ausserordentliche Erscheinungen an Anlagen und Apparaten sowie die Wahrnehmung von Gasgerüchen sind der Erdgas Einsiedeln AG unverzüglich zu melden.

14.5 Eigene Erdgaseinrichtungen
Eigene mangelhafte Erdgaseinrichtungen und/oder Geräte, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, können durch die Erdgas Einsiedeln AG ohne vorherige Mahnung vom Erdgasnetz abgetrennt oder plombiert werden.

15. Entgelt
Unter Vorbehalt besonderer schriftlicher Vereinbarungen gelten für die Leistungen der Erdgas Einsiedeln AG deren publizierte Preisblätter.

Der Bezüger darf das Erdgas nur für den in der festgelegten Preiskategorie vereinbarten Zweck verwenden.

In den Preisen enthalten sind grundsätzlich die Energielieferungen, die Netzleistungen, die Messung sowie ein angemessener Betriebsgewinn.

16. Zahlungsmodalitäten

16.1 Rechnungsstellung
Die Erdgas Einsiedeln AG stellt ihre Erdgaslieferungen halbjährlich oder quartalsweise in Rechnung. Sie ist berechtigt, Akontozahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

Die Erdgas Einsiedeln AG kann Kassierzähler einbauen und so einstellen, dass ein angemessener Teil des verlangten Betrages zur Tilgung bestehender Forderungen übrigbleibt.

Die Kosten für den Ein- und Ausbau solcher Zähler sowie zusätzliche Aufwendungen gehen zu Lasten des Bezügers.

16.2 Fälligkeit
Alle Rechnungen der Erdgas Einsiedeln AG sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

16.3 Zahlungsverzug
Sämtliche Zahlungen sind jeweils bei Fälligkeit zu leisten. Der Bezüger gerät im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ohne weiteres in Verzug.

Bei Zahlungsverzug ist die Erdgas Einsiedeln AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem Referenzzinssatz der Schwyzer Kantonalbank für erstklassige Hypotheken auf Wohnbauten zu verlangen.

16.4 Unterbrechung der Erdgaslieferungen
Ist der Bezüger mit der Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, so kann die Erdgas Einsiedeln AG, nach Ansetzen einer letzten Zahlungsfrist von 10 Tagen und Androhung der Vertragskündigung ausserordentlich kündigen und die Lieferung unterbrechen.

In diesem Fall stehen der Erdgas Einsiedeln AG die vom Bezüger bis zum Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins nicht erbrachten monatlichen Grundpreise zu.

Die Geltendmachung weiterer Schadensansprüche bleibt vorbehalten.

17. Gewährleistung und Haftung

17.1 Gewährleistung
Bei Druckschwankungen irgendwelcher Art, Lecks sowie bei Unterbrüchen oder sonstigen Einschränkungen im Netzbetrieb und in der Erdgasabgabe wird jegliche Gewährspflicht der Erdgas Einsiedeln AG, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

17.2 Haftung
Die Erdgas Einsiedeln AG und ihre Beauftragten haften nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Sach- oder Personenschäden.

Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden oder Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Die Haftung für unmittelbare Schäden wird, soweit gesetzlich zulässig, auf maximal CHF 20'000.-- pro Haftungsfall und maximal CHF 50'000.-- pro Jahr begrenzt.

18. Kündigungsrechte

18.1 Allgemeines Kündigungsrecht
Der Vertrag kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, vom Bezüger mit einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende schriftlich gekündigt werden.

18.2 Mieterwechsel
Bei Mieterwechsel hat der Hauseigentümer die Erdgas Einsiedeln AG innert 10 Tagen vor Mietende zu informieren und wenn möglich den Mietnachfolger zu nennen.

Wenn kein Mietnachfolger bekannt ist, haftet der Hauseigentümer für den monatlichen Grundpreis und allfällige Gasbezüge.

18.3 Handänderung
Bei einer Handänderung ist der Hauseigentümer verpflichtet, den neuen Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigten über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und der Erdgas Einsiedeln AG ein vom neuen Eigentümer oder Baurechtsberechtigten unterzeichnetes Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzustellen.

Solange der neue Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigte die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schriftlich akzeptiert, haftet der bisherige Kunde gegenüber der Erdgas Einsiedeln AG für die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen.

18.4 Kündigung nach Zahlungsverzug
Es gilt die Regelung gemäss Ziff. 16.4.

18.5 Kündigung aufgrund wichtiger Gründe
Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien vorbehalten.

19. Weitere Bestimmungen

19.1 Erdgasabgabe
Die Erdgasabgabe muss den jeweils gültigen eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik, einschliesslich den Normen und Vorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) genügen.

19.2 Verrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Soweit vertraglich nicht anders schriftlich vereinbart, ist eine Verrechnung nur mittels unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen gestattet.

Es ist nicht zulässig, wegen ungeklärter Gegenforderungen entsprechende Teilbeträge fälliger Zahlungen zurückzuhalten.

19.3 Informationspflichten
Der Bezüger und/oder Hauseigentümer wird der Erdgas Einsiedeln AG alle für den korrekten Gasbezug und die Abrechnung der entsprechenden Leistungen notwendigen Informationen rechtzeitig und ohne weitere Kosten zur Verfügung stellen.

19.4 Übertragung auf andere Gesellschaften oder Personen
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Erdgaslieferungsvertrag durch den Bezüger auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erdgas Einsiedeln AG.

Die Erdgas Einsiedeln AG ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen oder vertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

19.5 Ersatzbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung und bei Regelungslücken werden die Parteien eine Bestimmung vereinbaren, die dem gemeinsamen Interesse am nächsten kommt.

19.6 Anpassung des Vertrages
Allfällige vor dem Hintergrund zwingender Bestimmungen des künftigen Gasmarktgesetzes notwendige Anpassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten.

19.7 Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht.

19.8 Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren hiermit die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der Erdgas Einsiedeln AG.

Einsiedeln, im Oktober 2005